Garantiebestimmungen

1. Stanley Works GmbH verpflichtet sich, sofern kein Ausschlussgrund besteht, von ihr gelieferte neue Produkte, die nachweisbar infolge schlechter Materialien, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar geworden sind, innert der Garantiefrist kostenlos auszubessern oder zu ersetzen. Garantie besteht nur, wenn der Fehler zum Zeitpunkt der Übergabe der neuen Produkte bereits vorhanden war und ein eindeutiger Produktefehler vorliegt. Waren, die zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verwendet werden, werden der laufenden Produktion entnommen. Sonderanfertigungen in Qualität und Farbe werden nicht gemacht. Ersatzlieferungen sind wertmässig auf den Ursprungskaufpreis begrenzt, welcher auf den Kaufpreis der Ersatzlieferung angerechnet wird. Übersteigt der Kaufpreis der Ersatzlieferung den Kaufpreis der beanstandeten Lieferung, so ist der Mehrbetrag zu zahlen.

2. Stanley Works GmbH gewährt für die von ihr gelieferten Produkte (ohne Motoren), sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wird, eine Garantie von 2 Jahren für Privatkunden (Einsatz von Neugeräten im nichtgewerblichen bzw. nichtberuflichen Einsatz). Für gelieferte Produkte (ohne Motoren), welche beruflich-gewerblich eingesetzt werden (professioneller Einsatz), beträgt die Garantie 1 Jahr. Sie beginnt mit dem Tag der Ablieferung an den Endverbraucher. Allfällig eingebaute Ersatzteile verlängern die Garantiefrist nicht. Auf jeden Fall endigt sie 5 Jahre nach Lieferung der Produkte ab Werk (Ausschlussfrist). Für Fremdfabrikate (Motoren) gelten ausschliesslich die Garantiebestimmungen der Generalimporteure Schweiz.

3. Stanley Works GmbH gewährt die Garantie nur dann, wenn der Original-Rechnungsbeleg mit Kaufdatum des von Stanley Works GmbH gelieferten Produktes eingereicht wird.

4. Bedingung für die Anerkennung irgendwelcher Garantieansprüche durch Stanley Works GmbH ist die sofortige Anzeige des Mangels an Stanley Works GmbH. Im übrigen gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen für Mängelrügen die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts.

5. Der Endverbraucher ist gehalten, Sachmängel ausschliesslich bei Stanley Works GmbH bzw. ihren Agenten beheben zulassen. Zur Beseitigung anerkannter Sachmängel wird das Produkt nach Wahl von Stanley Works GmbH nachgebessert oder es wird einwandfreier gleichwertiger Ersatz geliefert. Stanley Works GmbH trägt nur die Kosten, die für die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile entstehen. Wird die Reparatur der schadhaften Teile mit Zustimmung von Stanley Works GmbH nicht in den Werkstätten von Stanley Works GmbH ausgeführt, vergütet Stanley Works GmbH pro Arbeitsstunde den Betrag gemäss den jeweils gültigen Richtsätzen. Die Berechnung der für die Reparaturentschädigung massgeblichen Zeit erfolgt nach den Richtzeiten von Stanley Works GmbH und von Drittlieferanten. Für Fahrzeit, Transportkosten, Versand- und Zollspesen, usw. wird nur in Ausnahmefällen und nach vorheriger Absprache eine Vergütung ausgerichtet.

6. Ausgeschlossen sind weitere Ansprüche gegenüber Stanley Works GmbH, insbesondere weiterer Schadenersatz oder die Auflösung des Vertrages.

7. Der Endverbraucher und/oder Händler ist nicht berechtigt, im Falle von Garantieansprüchen seine Zahlungen zurück zu halten.

8. Eine Garantie von Stanley Works GmbH besteht nicht:
a. Bei Schäden, die durch höhere Gewalt, externe Umwelteinflüsse, fehlerhafte Montage und/oder Inbetriebnahme, unkundige Wartung, unkundige Reparaturen, unsachgemässe bzw. ungeeignete Verwendung, übermässige Beanspruchung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder natürliche Abnutzung und Alterung entstehen.
b. Wenn andere als durch Stanley Works GmbH vorgeschriebene Schmiermittel verwendet werden.
c. Bei Schäden an Produkten, an denen ohne schriftliche Zustimmung von Stanley Works GmbH Änderungen und/oder Reparaturen vorgenommen wurden.
d. Wenn im Schadenfall nicht geeignete Massnahmen getroffen wurden, um die Schadenhöhe in Grenzen zu halten.
e. Bei Verschleiss durch normalen Gebrauch, bei Verschleissteilen.
f. Wenn An- und Aufbaugeräte verwendet werden, die durch Stanley Works GmbH für die entsprechende Verwendung nicht schriftlich freigegeben wurden (Betriebsanleitung).
g. Wenn andere als Original-Ersatzteile verwendet wurden.